Die Klägerin obsiegt hinsichtlich des (nur gegen die Beklagte 1 gerichteten) Rechtsbegehrens 4 betreffend Markenrecht vollumfänglich. Im Übrigen werden ihre Rechtsbegehren abgewiesen. Demgemäss obsiegt die Beklagte 2 vollumfänglich und die Beklagte 1 hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (klägerische Rechtsbegehren 1 - 3).