8. Vorsorgliche Massnahmen Die mit Entscheid HSU.2019.149 vom 20. Januar 2020 angeordneten vorsorglichen Massnahmen – mit welchen der Klägerin untersagt wurde, ihre Plüschtiere mit dem Zeichen "Glubschi" bzw. "Glubschis" zu vertreiben – erweisen sich nachträglich als ungerechtfertigt. Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO).