Vor diesem Hintergrund erscheint die Klägerin als besser am Zeichen berechtigt bzw. als wirtschaftliche Inhaberin des Zeichens. Wenn die L._____ GmbH das Zeichen im Rahmen ihrer Aufgaben in der Vertriebsbeziehung mit der Klägerin 1 schuf, ist es auch die Klägerin, welche wirtschaftlich an diesem Zeichen berechtigt ist. Demgemäss besteht ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Schweizer Wortmarke CH 645 779 "Glubschi" sowie des Schweizer Teils der internationalen Wortmarke IR 1 281 710 "Glubschis" und der internationalen Wort/Bild-Marke IR 1 285 540 "Glubschis" (fig.). - 26 -