Problematisch erscheint einzig, dass die Klägerin das Zeichen "Glubschi" nie selbst verwendete. Dieses wurde stets von der Beklagten 1 verwendet, indem sie es Zwecks Bewerbung der klägerischen Plüschtiere auf Prospekten, "Point of Sale"-Werbematerial (bspw. Plüschtierständern), Mer- chandising-Artikeln etc. abdruckte. Entscheidend erscheint aber, dass die Beklagte 1 das Zeichen stets für die Klägerin (nämlich in ihrer Eigenschaft als exklusive Distributorin für die klägerischen Plüschtiere) verwendete. Vor diesem Hintergrund erscheint die Klägerin als besser am Zeichen berechtigt bzw. als wirtschaftliche Inhaberin des Zeichens.