Vorliegend ist zwar strittig, ob die Klägerin das Zeichen auch schon vor der Eingehung des Distributionsverhältnisses mit der L._____ GmbH (im Jahr 2010) verwendete (vgl. Replik Rz. 79 ff.), oder ob Mitarbeiterinnen der Beklagten 1 die Idee hatten, die klägerischen Produkte mit dem Zeichen "Glubschi" zu bewerben (KA B1 Rz. 58 ff.). Wie es sich hier genau verhält, kann jedoch offenbleiben, da es genügt, wenn das Zeichen vor der Eintragung der Marke verwendet wurde. Dies ist bei den strittigen "Glubschi"- Marken der Fall. Die Beklagte 1 anerkennt, dass dieses Zeichen jedenfalls ab Januar 2012 verwendet wurde (KA B1 Rz. 65 und 74).