Demgemäss ist es grundsätzlich möglich, dass von der Beklagten 1 während der Geltung des zwischen der Klägerin und der L._____ GmbH bestehenden Distributionsverhältnisses eingetragene "Glubschi"-Marken als Agentenmarken zu qualifizieren sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei "Glubschi" um ein vorbestehendes Zeichen handelt. Die Klägerin muss dieses Zeichen also auch schon vor der Eintragung durch die Beklagte 1 verwendet haben.