__ GmbH besteht, da die Beklagte 1 und die L._____ GmbH zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, wobei der Beklagten 1 gemäss ihrer Zweckbestimmung die Aufgabe zukommt, Immaterialgüterrechte für die anderen Gruppengesellschaften zu halten und zu verwalten. Dass die strittigen Markenrechte von der Beklagten 1 und nicht von der L._____ GmbH oder einer anderen Gruppengesellschaft gehalten werden, liegt also einzig daran, dass der Beklagten 1 diese Aufgabe innerhalb der Unternehmensorganisation zukommt.