Die Tatsache, dass zwischen der Beklagten 1 und der Klägerin kein direktes Vertragsverhältnis besteht, steht einer Anwendung von Art. 4 MSchG somit nicht entgegen. Es ist ausreichend, wenn ein für die Anwendung von Art. 4 MSchG genügendes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der L._____ GmbH besteht, da die Beklagte 1 und die L.__