Nichtigkeitsgrundes im Register löschen zu lassen oder stattdessen die Marke auf ihn als besser Berechtigten zu übertragen.24 Im Gegensatz zur Übertragungsklage (die nach Art. 53 Abs. 2 MSchG zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers gemäss Art. 4 MSchG wegfällt) unterliegt die Löschungsklage gegen eine Agentenmarke gestützt auf Art 52 MSchG grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung, doch kann das Rechtsschutzinteresse des bes-