Diese Zeichen seien ihr wirtschaftlich nicht zuzurechnen. Überdies treffe es nicht zu, dass die Klägerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie die streitgegenständlichen Marken anmelde (KA B1 Rz. 221 ff.; Duplik Rz. 121 ff.). - 23 - 6.3. Rechtliches Keinen Schutz geniessen Marken, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben (Art. 4 MSchG).