Der Begriff "Glubschis" sei schon vor Beginn des Vertriebsverhältnisses auf dem Markt für ihre grossäugigen Plüschtierprodukte verwendet worden. Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sei, ändere dies nichts an ihrem besseren Recht. Denn die Schöpfungsund Entwicklungshandlungen wären einzig im Rahmen des Vertriebsvertrages zur Förderung ihrer Produkte getätigt worden. Wesentlicher Bestandteil des Vertriebsvertrages sei es gewesen, den Ruf der Produkte der Klägerin zu fördern, was der Beklagten 1 auch bewusst gewesen sei. Dies würden Werbeaussagen wie "Die original A._____ Beanie Boos besser bekannt als 'Glubschis'" beweisen (Klage Rz. 156 ff.; Replik Rz. 155 ff.; Stellung-