Die Marken seien zu einer Zeit eingetragen worden, als die Beklagte 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin einer vertraglichen Interessenwahrungs- bzw. Loyalitätspflicht gegenüber der Klägerin unterlegen sei. Einziges Ziel der Beklagten 1 sei es, mit der Anmeldung und Benutzung bzw. gar Lizenzierung der "Glubschi(s)"-Marken, vom Marktwert, der alleine den Produkten der Klägerin zukomme, zu profitieren. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte 1 für die "Schöpfung" dieser Marke verantwortlich sei. Der Begriff "Glubschis" sei schon vor Beginn des Vertriebsverhältnisses auf dem Markt für ihre grossäugigen Plüschtierprodukte verwendet worden.