6. Agentenmarke (Art. 4 MSchG) 6.1. Argumentation der Klägerin Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei den von ihr mit dem Rechtsbegehren Ziff. 4 angegriffenen Marken um sog. Agentenmarken i.S.v. Art. 4 MSchG handle, die zu löschen seien. Die angegriffenen Marken seien von der Beklagten 1 ohne ihre Zustimmung noch während der Dauer des Vertriebsverhältnisses für eine Produktbezeichnung angemeldet worden, die von der "O._____-Gruppe" vor und zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich als Produktmarke im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Plüschtiere der Klägerin verwendet worden sei.