Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, worin ein unlauteres Verhalten im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (oder eines anderen noch nicht diskutierten Tatbestands des Lauterkeitsrechts) mit Bezug auf die Verwendung des Zeichens "Glubschi" liegen soll, nachdem nicht erwiesen ist, dass sich dieses beschreibende Zeichen zugunsten der Klägerin durchgesetzt hat oder dieses bei den Abnehmern zu einer Assoziation mit den klägerischen Produkten führt.