Die Klägerin argumentiert vor allem mit dem angeblichen "guten Ruf" ihrer Produkte. Hierbei handelt es sich um eine Thematik, die unter den Spezialtatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG fällt. Oben (vgl. E. 2) wurde bereits ausgeführt, dass die klägerischen Produkte nicht über den von der Klägerin behaupteten guten Ruf verfügen. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.