Solche Zeichenverwendungen verschafften dem Trittbrettfahrer Wettbewerbsvorteile, weil das Publikum ihm die gleiche Aufmerksamkeit schenke und der gute Ruf der entsprechend gekennzeichneten Waren auf ihn übertragen würden. Soweit der Trittbrettfahrer sich – wie vorliegend die Beklagten – planmässig an den guten Ruf der Plüschtiere bzw. das über Jahre erarbeitete einzigartige Image anhängten und sich dieses Zeichen einzig aus kommerziellen, gewinnorientierten Gründen zunutze machten, sei das Verhalten als unlauter und widerrechtlich i.S.d. Art. 2 UWG zu qualifizieren.