Die Klägerin führt hierzu aus, die überaus hohe Bekanntheit und der gute Ruf der klägerischen Plüschtierserie "Glubschis" bzw. die beim Publikum damit verbundenen Wertvorstellungen stellten einen Werbewert dar, der auch von anderen Marktteilnehmern ausgenutzt werden könne, indem sie ihre Produkte mit dem gleichen oder ähnlichen Kennzeichen versehen oder mit dem Kennzeichen werben würden. Solche Zeichenverwendungen verschafften dem Trittbrettfahrer Wettbewerbsvorteile, weil das Publikum ihm die gleiche Aufmerksamkeit schenke und der gute Ruf der entsprechend gekennzeichneten Waren auf ihn übertragen würden.