4. Generalklausel (Art. 2 UWG) Die Klägerin beruft sich schliesslich auf die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (Art. 2 UWG; Klage Rz. 142 f.; Replik Rz. 149 ff.). Nach dieser Bestimmung ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich.