Damit von unlauterem Handeln der Beklagten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gesprochen werden könnte, müssten die Beklagten, indem sie den Begriff "Glubschi" verwenden, eine irreführende Angabe machen. Nach Ansicht der Klägerin ist dies der Fall. Sie ist der Auffassung, dass die Konsumenten aufgrund der Verwendung des Begriffs "Glubschi" fälschlicherweise davon ausgingen, es handle sich bei der beklagtischen Plüschtierserie um eine Nachfolgeserie der klägerischen "Beanie Boos"-Plüsch- tiere (Klage, Rz. 139).