3. Irreführung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) Die Klägerin beruft sich ferner auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (Klage Rz. 137 ff.; Replik Rz. 147 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Art. 3 Abs. 1 lit.