Zwar ist anders als für eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG – eine solche wurde vom Bundesgericht verneint – für eine vergleichende Anlehnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG keine Kennzeichnungskraft notwendig. Allerdings setzt der "gute Ruf", wie er für das Vorliegen einer vergleichenden Anlehnung notwendig ist, voraus, dass es sich bei den Elementen, an welche sich die Konkurrenzausstattungen anlehnen, nicht um bloss beschreibende Elemente handelt.