Die Bezeichnung "Glubschis" ist – wie auch das Bundesgericht festgehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023 E. 4.3) – beschreibend. Die Verwendung der Werbebotschaft "Glubschis" könnte den Plüschtieren folglich nur einen Ruf als "glubschäugige" Plüschtiere verschaffen. Als solche können sie zwar effektiv bezeichnet werden.