Im Weiteren liege auch kein bekanntes Drittzeichen vor, das die Beklagte ausbeuten könne. Die Klägerin habe für die vermeintlich hohe Bekanntheit, den Werbewert oder Ruf keinen Beweis erbracht. Die Zeichen "Glubschi" bzw. "Glubschis" würden nicht als Produktmarke der Klägerin wahrgenommen (KA B1 Rz. 165 ff.; Duplik Rz. 118 ff.). 2.3. Rechtliches Unlauter handelt, wer seine Waren in unnötig anlehnender Weise mit den Waren eines anderen vergleicht (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Zweck dieser Bestimmung ist es, fehlerhafte vergleichende Werbung zu vermeiden und - 17 -