Es treffe auch nicht zu, dass die entsprechenden Markenanmeldungen ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt seien. Auf Seiten der Klägerin habe in Bezug auf die Zeichen "Glubschi" oder "Glubschis" überdies von Anfang an gar kein Ruf bzw. keine Wertschätzung für unter diesen Zeichen vertriebene Plüschtiere entstehen können. Der Umstand allein, dass die Beklagte 2 in Lizenz für die Beklagte 1 Plüschtiere mit grossen Augen und grossem Kopf vertreibe, diese in verschiedenen Grössen erhältlich seien und – zur Förderung der Sammelleidenschaft – mit "Hangtags" versehen würden, genüge für eine unnötige Anlehnung von vornherein nicht.