2.2. Argumentation der Beklagten Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine unnötige Anlehnung schon deshalb nicht vorliege, weil es an einer erkennbaren Bezugnahme fehle. Die Klägerin habe ihre Produkte nie mit den Zeichen "Glubschi" oder "Glubschis" gekennzeichnet, sondern stets mit der Bezeichnung "Beanie Boos". Die Zeichen "Glubschi" bzw. "Glubschis" seien von der "O._____-Gruppe" lediglich zu Promotionszwecken mit Duldung der Klägerin zur Bewerbung von deren Produkten verwendet worden. Es treffe auch nicht zu, dass die entsprechenden Markenanmeldungen ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt seien.