Der Bezeichnung "Glubschi" bedienten sich beide Beklagten einzig zur rufausbeutenden Anlehnung. Daran ändere nichts, dass die Beklagte 1 in der Vergangenheit die Bezeichnung "Glubschi" beworben habe, da sie dies ausschliesslich im Rahmen ihrer Pflichten aus dem Vertriebsvertrag im Zusammenhang mit den klägerischen Produkten getan habe. Auch die ohne Kenntnis der Klägerin getätigten Markeneintragungen der Beklagten 1 änderten nichts daran, dass sich die Beklagten unlauter verhielten: Einerseits seien diese Marken löschungsreif, andererseits komme dem MSchG gegenüber dem UWG keine Vorrangstellung zu (Klage Rz. 113 ff.; Replik Rz. 136 ff.).