die bekannten klägerischen Plüschtiere benutzte Bezeichnung "Glubschis" im Kombination mit einer identisch nachgeahmten Plüschtierserie benutzen müsse. Die Beklagte 2 habe bisher schon vergleichbare Plüschtiere unter der Bezeichnung "[…]" vertrieben. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie ihre Plüschtiere nun mit der Bezeichnung "Glubschi" vertreiben müsse. Der Bezeichnung "Glubschi" bedienten sich beide Beklagten einzig zur rufausbeutenden Anlehnung.