Die Beklagten würden sich durch Verwendung der identischen Produktbezeichnung in Kombination mit auffällig ähnlich gestalteten Plüschtieren unnötig an ihrer Plüschtierlinie anlehnen. Dies erfolge in der Absicht, eine Gedankenassoziation mit den klägerischen Produkten entstehen zu lassen. Dass sich auf den Plüschtieren der Beklagten eine Herstellerbezeichnung finde, vermöge die Gedankenassoziation nicht aufzuheben. Eine unnötige Anlehnung liege bereits dann vor, wenn mittels einer positiven Anlehnung die mit einem Produkt verbundenen positiven Assoziationen auf ein anderes Produkt übertragen würden.