Entsprechend werde "Glubschis" als Hinweis auf die Klägerin bzw. ihre Plüschtiere wahrgenommen. Die Beklagte 1 selbst spreche von einem "schutzwürdigen inländischen Besitzstand" an der Bezeichnung "Glubschis" und mache geltend, viele Investitionen zur Bekanntmachung der Marke "Glubschis" getätigt zu haben. Die Beklagte 1 rechne diesen Besitzstand aber zu Unrecht sich selbst an, wobei sie behaupte, die Bezeichnung "Glubschi" als eigenständige Vertriebsmarke aufgebaut zu haben. Es treffe indessen nicht zu, dass die Beklagte 1 eine eigenständige Vertriebsmarke aufgebaut habe. Auf den Werbematerialen fände sich denn auch nirgends ein Hinweis auf die Beklagte 1 bzw. die "O._____-Gruppe".