2. Vergleichende Anlehnung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) 2.1. Argumentation der Klägerin Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten beabsichtigten durch Verwendung der Bezeichnung "Glubschi" im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Plüschtierprodukten, den Werbewert und somit den Ruf der klägerischen Plüschtierserie auszubeuten. Insbesondere werde der hohe Bekanntheits- bzw. Werbewert, der den klägerischen Plüschtierprodukten innewohne, ausgenutzt. Die klägerische Original-Plüschtierlinie sei von der "O._____-Gruppe" gezielt unter dem Produktnamen "Glubschis" vermarktet worden. Entsprechend werde "Glubschis" als Hinweis auf die Klägerin bzw. ihre Plüschtiere wahrgenommen.