Art. 4 MSchG auch eine Löschung für die noch verbliebenen hinterlegten Waren (und damit eine vollständige Löschung der Marke) vorgenommen werden muss. Überdies ist auch für den Schweizer Teil der beiden internationalen Marken der Beklagten 1 zu prüfen, ob diese Marken gestützt auf Art. 4 MSchG zu löschen sind.