Entsprechend habe das Handelsgericht ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023 E. 3.2.). Das Handelsgericht habe neu noch zu beurteilen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Schutzverweigerung hinsichtlich der strittigen Marken CH 654 779 "Glubschi", IR 1 281 710 "Glubschis" und IR 1 285 540 "Glubschis" (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren (d.h. auch für Spiele, Spielzeug und Plüschtiere in Klasse 28) zu löschen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023 E. 3.3.).