Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziff. 1.4 und 1.5 des Teilurteils vom 25. April 2023 vollständig auf. Allerdings war die Frage des (teilweisen) Nichtgebrauchs der Schweizer Marke CH 645 779 nicht Thema des bundesgerichtlichen Urteils. Dieses erwog vielmehr, dass das Handelsgericht das Vorliegen einer Agentenmarke i.S.v. Art. 4 MSchG nicht von vornherein hätte ausschliessen dürfen. Entsprechend habe das Handelsgericht ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023 E. 3.2.).