Den weiteren von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Anspruch, nämlich den Anspruch auf Löschung gemäss Art. 4 MSchG (Vorliegen einer Agentenmarke), welche sich nicht nur auf die Schweizer Wortmarke CH 645 779 "Glubschi", sondern auch auf den Schweizer Teil der internationalen Marken IR 1 281 710 "Glubschis" und IR 1 285 540 "Glubschis" (fig.) der Beklagten 1 bezog, verneinte das Handelsgericht (Disposi- tiv-Ziff. 1.5 des Teilurteils vom 25. April 2023).