Das Bundesgericht ist demgegenüber zum Schluss gekommen, es liege keine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr vor (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023 E. 4). Es hob daher die Dispositiv-Ziff. 1.1 bis 1.3 des Teilurteils vom 25. April 2023 auf und wies die Sache zur 2 BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.w.N. - 14 - Beurteilung der weiteren von der Klägerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen an das Handelsgericht zurück.