UWG vor (Teilurteil vom 25. April 2023 E. 4). Weil es diese lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage bejahte, verzichtete das Handelsgericht darauf, sich auch noch mit den übrigen von der Klägerin vorgebrachten lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auseinanderzusetzen (Teilurteil vom 25. April 2023 E. 5).