4. Die Klägerin hat die Beklagte 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- und die Beklagte 2 mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mittgeteilt." - 13 - Das Handelsgericht zieht in Erwägung: