Entsprechend seien der Verkauf und die Marketingmassnahmen wieder wie zu Beginn der Zusammenarbeit ausschliesslich unter der Marke "Beanie Boos" erfolgt (KA B1 Rz. 76 f.). Auch jetzt wolle die Klägerin die "Beanie Boos" nicht mit dem Zeichen "Glubschi" vertreiben. Bei der von der Klägerin angemeldeten Marke handle es sich um eine Sperrmarke (KA B1 Rz. 6b, 139).