Das Verhalten der Klägerin sei auch widersprüchlich. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an der Verwendung der Zeichen "Glubschi" oder "Glubschis" gehabt. Vielmehr habe sie stets nur ihre eigenen Marken verwendet (KA B1 Rz. 6a, 135 ff.). Mit Wirkung ab 1. Januar 2018 habe die Klägerin zudem entschieden, dass ihre Produkte nicht mehr mit der Vertriebsmarke "Glubschi" weitervertrieben werden sollten, sondern wieder ausschliesslich mit ihren eigenen Marken. Entsprechend seien der Verkauf und die Marketingmassnahmen wieder wie zu Beginn der Zusammenarbeit ausschliesslich unter der Marke "Beanie Boos" erfolgt (KA B1 Rz.