3, 45 f., 49, 52, 58 ff., 64 f.). Nach der Kündigung des Vertriebsverhältnisses sei es der Beklagten 1 freigestanden, die Vertriebsmarke in Kooperation mit der Beklagten 2 zu nutzen (KA B1 Rz. 4). Im Übrigen sei ohnehin nicht die Beklagte 1 als Sub-Distributorin für das Gebiet der Schweiz tätig gewesen, sondern die K._____ AG (KA B1 Rz. 49). Der inländische Besitzstand in Bezug auf "Glubschi" bzw. "Glubschis" stehe der L._____ GmbH bzw. der Beklagten 1 zu (KA B1 Rz. 5c). Diese Zeichen würden von Händlern und Einkäufern von Plüschtieren als eigenständige Vertriebsmarke der L._____ GmbH und der Beklagten 1 wahrgenommen und diesen und nicht der Klägerin zugeordnet (KA B1 Rz.