dem "Distributorship Agreement" sei der O._____-Gruppe" lediglich eine beschränkte nicht-exklusive Lizenz an den klägerischen Immaterialgüterrechten zugestanden. Nach dem "Distributorship Agreement" habe die "O._____-Gruppe" offensichtlich nicht Rechteinhaberin an Produkten und Produktmarken werden sollen (Klage Rz. 93 f.). Zudem habe die Klägerin das Recht gehabt, alle Marketingmassnahmen zu überwachen und gegebenenfalls ein Veto einzulegen (Klage Rz. 95). Im Weiteren sei es der "O._____-Gruppe" nach dem "Distributorship Agreement" untersagt, nach Vertragsbeendigung klägerische Marken weiter zu verwenden (Klage Rz. 96).