Boos" beispielsweise in Spielwarenhäusern mit dieser Bezeichnung angeboten (Klage Rz. 71). Gemäss dem "Distributorship Agreement" habe die L._____ GmbH ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf alle Unternehmen der "O._____- Gruppe" überbinden müssen (Klage Rz. 94). Die Beklagte 1 sei jahrelang als Vertriebspartnerin für die Schweiz zuständig gewesen (Klage, Rz 77). Gemäss dem "Distributorship Agreement" sei der O._____-Gruppe" lediglich eine beschränkte nicht-exklusive Lizenz an den klägerischen Immaterialgüterrechten zugestanden.