Die Klägerin wies diese Aufforderung mit Anwaltsschreiben vom 18. November 2019 zurück und verlangte ihrerseits, dass die Beklagte 1 ihre "Glubschi"-Marken (d.h. IR 1 285 540, IR 1 281 710 und CH 645 779) auf die Klägerin übertrage und von einem kennzeichnungsmässigen Gebrauch der Zeichen "Glubschi" bzw. "Glubschis" absehe (Klage Rz. 108; KB 49; KA B1 Rz. 90). Weiter mahnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2019 auch die Beklagte 2 ab (Klage Rz. 110; KB 50; KA B1 Rz. 90). Beide Beklagten wiesen die Abmahnungen der Klägerin zurück (Klage Rz. 109, 111; KB 10 und 51).