Seither vertreibt die P._____ Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich die Produkte der Klägerin in der DACH-Re- gion (KA B1 Rz. 80 f.; Replik Rz. 31). 1 Da die Klageantworten der Beklagten weitgehend identisch sind, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit ausschliesslich auf die Klageantwort der Beklagten 1 verwiesen, soweit es nicht ausnahmsweise angezeigt erscheint, die Klageantwort der Beklagten 2 zu zitieren. -3-