{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2020-16-2_2024-02-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9364", "Checksum": "bb5384415cf46c6ef31846f4fd16449b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2020.16/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 15.02.2024 HOR.2020.16/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:50:46", "Checksum": "330532126f6a96d5f2f656499c083cd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 15.02.2024 HOR.2020.16/2\n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2020.16 / SB\n\nUrteil vom 15. Februar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nErsatzrichter Wyss\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Wieland\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nKlägerin A._____ Inc.,\nvertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Philipp Groz und\nMLaw Gilles Steiger\n[…]\n\nBeklagte 1 und E._____ AG,\nprozessführende vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Matthias Städeli und\nStreitberufene lic. iur. Fabio Versolatto,\nder Beklagten 2 […]\n\nBeklagte 2 H._____ GmbH,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Noth und\nRechtsanwältin MLaw Lea Weber,\n[…]\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Verstoss gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs; Nichtigerklärung von Marken\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1. Parteien\nKlägerin\nDie Klägerin ist eine im US-Bundesstaat Delaware inkorporierte Gesellschaft mit Hauptniederlassung (\"principle place of business\") im US-Bun-\ndesstaat R._____, wo sie als sog. \"foreign corporation\" registriert ist (Klagebeilagen [KB] 4; 40). Sie ist eine weltweit tätigte Herstellerin von Plüschtieren (Klage Rz. 52; Klageantwort Beklagte 1 [KA B1] Rz. 361).\n\nBeklagte 1\nDie Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz\nin T._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Übernahme, den Kauf und\nVerkauf, die Verwertung, das Halten, die Verwaltung und die Belastung von\nLizenzen und anderen Immaterialgüterrechten aller Art im In- und Ausland.\nSie erbringt Management- und Beratungsdienstleistungen für Gruppengesellschaften und Dritte im In- und Ausland sowie Lagerungs- und Logistikdienstleistungen (KB 5).\n\nDie Beklagte 1 gehört zur sog. \"O._____-Gruppe\", zu welcher namentlich\nauch die K._____ AG mit Sitz in X._____ (KB 34) sowie die L._____ GmbH\nmit Sitz in Y._____ gehören (KB 35). Bei allen drei Gesellschaften ist\nM._____ in exekutiver Organstellung (Delegierter des Verwaltungsrates bei\nden Schweizer Aktiengesellschaften bzw. Geschäftsführer der deutschen\nGmbH; Klage Rz. 83; KB 5, 34 und 35).\n\nBeklagte 2\nDie Beklagte 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen\nRechts mit Sitz in V._____. Sie ist eine international tätige Herstellerin von\nPlüschtieren (Klage Rz. 86; KB 6).\n\n2.\"Distributorship Agreement\" zwischen der Klägerin und der Carletto Deutschland GmbH\nIm Jahr 2010 schlossen die Klägerin und die L._____ GmbH ein \"Distributorship Agreement\" ab, in welchem die Klägerin die L._____ GmbH zur exklusiven Distributorin für ihre Produkte in den Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz ernannte (sog. DACH-Region; Klage, Rz 90; KB 40,\nZiff. 2a, 1b). Die Klägerin kündigte das \"Distributorship Agreement\" am\n14. Februar 2019 per 18. Mai 2019. Seither vertreibt die P._____ Ltd mit\nSitz im Vereinigten Königreich die Produkte der Klägerin in der DACH-Re-\ngion (KA B1 Rz. 80 f.; Replik Rz. 31).\n\n1 Da die Klageantworten der Beklagten weitgehend identisch sind, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit ausschliesslich auf die Klageantwort der Beklagten 1 verwiesen, soweit es nicht ausnahmsweise angezeigt erscheint, die Klageantwort der Beklagten 2 zu zitieren.\n-3-\n\n3. \"Beanie Boos\"-Plüschtierlinie der Klägerin\nUnter der Bezeichnung \"Beanie Boos\" stellt die Klägerin Plüschtiere mit\nübergrossen Köpfen und Augen her (Replik, Rz. 54; KA B1, Rz. 63). Diese\nverfügen überdies über einen sog. \"Hangtag\", auf dem der Name des\nPlüschtiers, dessen \"Geburtsdatum\" und dessen \"Geschichte\" abgedruckt\nsind (Klage Rz. 65; KA B1 Rz. 107; Duplik Rz. 73). Die \"Beanie Boos\" wurden in der DACH-Region (mindestens während einiger Jahre) auch mit der\nBezeichnung \"Glubschi\" bzw. \"Glubschis\" – ein Hinweis auf deren übergrosse Augen (\"Glubschaugen\") – beworben. Zwar befanden sich die Bezeichnungen \"Glubschi\" bzw. \"Glubschis\" nie auf den Plüschtieren selbst,\nsie waren aber auf Prospekten, \"Point of Sale\"-Werbematerial (bspw.\nPlüschtierständern), Merchandising-Artikeln etc. abgedruckt (Klage Rz. 2,\n54 ff.; KA B1 Rz. 55 ff., 58 ff.; Replik Rz. 68; Duplik Rz. 52 ff.).\n\n4. Markenanmeldungen durch die Beklagte 1\nAm 29. April 2013 meldete die Beklagte 1 in der Schweiz die Wortmarke\nCH 645 779 \"Glubschi\" und am 4. November 2015 gestützt auf eine deutsche Basismarke die internationale Wortmarke IR 1 281 710 \"Glubschis\"\nan. Ebenfalls meldete die Beklagte 1 am 4. November 2015 gestützt auf\neine deutsche Basismarke das nachfolgende \"Glubschis\"-Logo als internationale Wort/Bild-Marke (IR 1 285 540) an (Klage Rz. 96; KB 11-13; KA B1\nRz. 49) an:\n\n"}