Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig61 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.62 61 (zuletzt besucht am 15. Februar 2021). 62 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 15. Februar 2021). - 21 - Das Handelsgericht erkennt: