8. Mangelfolgeschaden 8.1. Parteibehauptungen Schliesslich behauptet die Beklagte, sie habe einen Mangelfolgeschaden in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.00 erlitten, da sie ihren Kunden die gelieferten Spiesse aufgrund des zu hohen Fettgehalts nicht habe verrechnen können und aufgrund der schlechten Qualität auch Kunden verloren habe (Antwort Rz. 44 ff.). Sie behalte sich vor, diesen Schaden im weiteren Verlauf des Prozesses zu substantiieren und zu beweisen und mit einer allfälligen Forderung der Klägerin zu verrechnen. - 19 - Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines Mangels und eines Mangelfolgeschadens (Replik Rz. 6 f. und 43 ff.).