Die Beklagte durfte folglich nicht davon ausgehen, dass die bestellten Pouletfleischprodukte einen bestimmten, zur Produktion von Dönerspezialitäten erforderlichen Fettanteil haben würden. Da im Übrigen keine Vereinbarung betreffend einen bestimmten Fettanteil oder überhaupt eine bestimmte Qualität der Pouletfleischlieferungen behauptet wurde, war die F. AG einzig gemäss Art. 71 Abs. 2 OR verpflichtet, mindestens durchschnittliche Qualität zu liefern. Da die Klägerin die Mangelhaftigkeit der gelieferten Pouletfleischprodukte bestreitet, hätte es nun an der Beklagten gelegen, eine solche im Sinne eines überhöhten Fettgehalts substantiiert zu behaupten (vgl. oben E. 2.3).