Es erscheint immerhin plausibel, dass die F. AG nicht zuletzt aufgrund der Firma der Beklagten davon ausging, dass diese das bestellte Pouletfleisch zur Produktion von Dönerspezialitäten verwenden würde. Die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht wusste und auch nicht hätte wissen können, ob die bestellten Pouletfleischprodukte aufgrund ihres Fettanteils dafür geeignet waren, blieb allerdings von der Beklagten unbestritten. Die Beklagte durfte folglich nicht davon ausgehen, dass die bestellten Pouletfleischprodukte einen bestimmten, zur Produktion von Dönerspezialitäten erforderlichen Fettanteil haben würden.