7.3. Würdigung Zunächst ist zu prüfen, ob die Lieferungen der F. AG aufgrund deren Fettanteils als mangelhaft anzusehen sind. Ausdrückliche oder konkludente Zusicherungen der F. AG bezüglich eines bestimmten Fettanteils der von ihr gelieferten Pouletfleisch-Blöcke behauptet die Beklagte nicht. Damit bleibt zur Feststellung eines Sachmangels zu prüfen, ob die Beklagte wie behauptet einen bestimmten Fettanteil der Blöcke für den Gebrauch zur